rutland jezek, tschechische Rechtsanwaltskanzlei, tschechische Anwälte

 

 

 

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rutland ježek, tschechische Rechtsanwaltskanzlei aus Prag über die Gründung einer tschechischen Zweigniederlassung und einer GmbH in der Tschechischen Republik

rutland ježek, tschechische Rechtsanwaltskanzlei, für ausländische Investoren über die Gründung einer tschechischen Zweigniederlassung und einer GmbH in der Tschechischen Republik

 

Prag, 11. Mai 2011

 

Wir möchten hier auf den folgenden Seiten erläutern, wie die wirtschaftliche Präsenz in Tschechien gestaltet werden könnte und welche konkreten Schritte dafür im Einzelnen erforderlich sind, vor allem im Hinblick auf die Gründung einer tschechischen Zweigniederlassung und einer GmbH in der Tschechischen Republik.

 

Zunächst werden wir ausführlich auf Möglichkeit der die Errichtung einer Zweigniederlassung einschließlich der dafür erforderlichen Unterlagen eingehen und Sie über die Haftungsverfassung einer solchen Zweigniederlassung  informieren. In dem zweiten Teil erläutern wir die Gestaltungsalternative der Gründung einer selbstständigen tschechischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

 

Unser Prager Büro und tschechische Anwälte und Steuerberater sind gerne bereit, die ausländischen Unternehmen bei der Gründung einer GmbH in Tschechien sowie bei allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zu beraten.

1. Gründung einer Zweigniederlassung

 

Für die Gründung und anschließende Eintragung einer tschechischen Zweigniederlassung beim zuständigen tschechischen Handelsregister sind folgende Unterlagen erforderlich:

1.1 Beschluss des Gründers über die Gründung einer Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik

Ein Entwurf des entsprechenden Beschlusses kann von uns angefertigt werden. Sie müssten diesen dann Ihrerseits ergänzen. Die Unterschriften sind notariell zu beglaubigen.

1.2 Aktueller Registerauszug des Gründers

Für die Eintragung benötigen wir einen aktuellen Firmenbuchauszug bzw. Handelsregisterauszug der Gründungsgesellschaft. Von dem Registerauszug wird von uns eine beglaubigte Übersetzung ins Tschechische angefertigt.

1.3 Statut bzw. Gesellschaftsvertrag des Gründers

Weiterhin ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages (des Statuts) der Gründungsgesellschaft erforderlich. Von dem Gesellschaftsvertrag/Statut wird von uns eine beglaubigte Übersetzung ins Tschechische angefertigt.

1.4 Unterschriftsmuster des Leiters der Zweigniederlassung

Der künftige tschechische Leiter der Zweigniederlassung muss seine Unterschrift zur Aufbewahrung beim tschechischen Handelsregister zeichnen. Ein entsprechendes Muster wird von uns angefertigt werden. Es ist dann vom Leiter der Zweigniederlassung notariell beglaubigt zu unterzeichnen. Wenn Sie einen tschechischen Staatsbürger oder eine in Tschechien ansässige Person zum Leiter der Zweigniederlassung bestellen, kann dieser Schritt zweckmäßigerweise vor einem tschechischen Notar vorgenommen werden.

1.5 Eintragungsantrag des Verfahrensbeteiligten / Vollmacht des Leiters

Die tschechische Zweigniederlassung ist ins tschechische Handelsregister einzutragen. Für die Handelsregistereintragung ist ein Eintragungsantrag des Verfahrensbeteiligten, also des künftigen Leiters der Zweigniederlassung erforderlich. Dieser würde von uns vorbereitet werden. Eine beglaubigte Unterzeichnung ist erforderlich. Alternativ könnte der künftige Leiter der Zweigniederlassung uns eine Vollmacht erteilen, den Eintragungsantrag mit Wirkung für und gegen ihn vor dem Handelsregister abzugeben. Diese Vollmacht würden wir gegebenenfalls auch entwerfen.

1.6 Erklärung des Vermieters der Immobilie, in welcher sich der Sitz der Zweigniederlassung befinden wird/Mietvertrag

Weiterhin ist eine Erklärung des Vermieters erforderlich, die besagt, dass für die Geschäftstätigkeit der künftigen Zweigniederlassung Räumlichkeiten vorhanden sind. Eine entsprechende Erklärung des Vermieters würde durch uns vorbereitet werden (einfache Unterschrift des Vermieters genügt). Gleichzeitig sollte noch ein Mietvertrag vorgelegt werden.

1.7 Auszug aus dem tschechischen Grundbuch (bezüglich der Immobilie, in welcher sich der Sitz der Zweigniederlassung befinden wird)

Ferner ist das Original des Auszugs aus dem tschechischen Liegenschaftskataster (Grundbuch) vorzulegen.

1.8 Vollmacht für die Gründung, bzw. Vollmacht für das Handelsregisterverfahren

Es ist zweckmäßig, dass der Beschluss der Gründungsgesellschaft direkt in Ausland unterzeichnet, das übrige Verfahren aber von der tschechischen Rechtsanwaltskanzlei abgewickelt wird. Dazu benötigen wir dann eine entsprechende Vollmacht der Gründungsgesellschaft, auf Grund derer die Gründungsgesellschaft im gesamten Verfahren von unserer Kanzlei, bzw. von einem unserer Rechtsanwälte vertreten werden kann. Einen entsprechenden Vollmachtsentwurf würden wir dann vorbereiten. Die Vollmacht wäre notariell beglaubigt zu unterzeichnen.

1.9 Unterschriftsmuster der vertretungsberechtigten Person der Gründungsgesellschaft (dies wird z.T. von den Handelsregistern verlangt, auch wenn sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt)

Um einen reibungslosen Ablauf des Eintragungsverfahrens zu gewährleisten, benötigen wir auch ein Unterschriftsmuster der vertretungsberechtigten Personen der Gründungsgesellschaft. Dieses Unterschriftsmuster müsste notariell beglaubigt unterzeichnet.

1.10 Erklärung des Verfahrensbeteiligten / Vollmacht der Mitglieder des Vorstands

Da die Mitglieder des Vorstands der Gründungsgesellschaft auch ins Handelsregister der Zweigniederlassung eingetragen werden müssen, wird vom Registergericht eine diesbezügliche Erklärung der Verfahrensbeteiligten bzw. eine entsprechende Vollmacht vom Gericht verlangt. Ein Entwurf würde von uns vorbereitet.  Dieser müsste dann durch alle Mitglieder des Vorstands beglaubigt unterzeichnet werden.

1.11 Rechnungslegungsdokumente der Gründungsgesellschaft

In das tschechische Handelsregister werden auch die Rechnungslegungsdokumente der Gründungsgesellschaft eingestellt. Welche Dokumente dies betrifft, richtet sich nach dem Recht am Sitz der Gesellschaft, sofern diese Vorschriften auch den Anforderungen des Tschechischen Rechts genügen. Benötigt würden daher der jüngst veröffentlichte Jahresabschluss samt Anhang, der Lagebericht, sowie der Prüfungsbericht. Das tschechische Registergericht ist berechtigt, eine beglaubigte Übersetzung ins Tschechische zu verlangen.

 

Das Gesetz grenzt den Zeitraum, für den Rechnungslegungsdokumente vorzulegen sind, nicht genau ein. Nach unserer Auffassung dürfte nur die letzte Version für die wirtschaftliche Betätigung in Tschechien relevant sein. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Registergericht die Vorlage früherer Rechnungslegungsdokumente verlangt.

1.12 Gewerbescheine für die Unternehmensgegenstände der Zweigniederlassung

Für die Eintragung der Zweigniederlassung ist erforderlich, dass dem Handelsregister eine tschechische Gewerbe- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Zeitpunkt der Eintragung nachgewiesen wird.

 

Gewerbescheine erteilt das zuständige Gewerbeamt. Notwendige Unterlagen zur Einholung der Gewerbescheine sind:

 

  1. Entscheidung des Gründers über die Gründung der Zweigniederlassung. Da diese Entscheidung an uns übersandt wird, werden wir für Sie die erforderliche Übersetzung veranlassen.
  2. Handelsregisterauszug des Gründers. In diesem Fall gilt das Gleiche wie in Punkt 1.
  3. Erklärung des Vermieters, Mietvertrag und Katasterauszug (Grundbuchauszug).

Mit allen unter Punkt 1.-3. angeführten Dokumenten kann der zukünftige Leiter der Zweigniederlassung bei dem zuständigen tschechischen Gewerbeamt mit einem Formular (erhältlich bei jedem Finanzamt), um die Gewerbescheine ersuchen.

1.13 Haftung

Die tschechische Zweigniederlassung ist nicht eine selbstständige juristische Person, sie hat kein rechtlich selbstständiges Vermögen und keine rechtlich von denen des Inhabers gesonderten Verbindlichkeiten. Eine Zweigniederlassung ist nicht rechtsfähig. Alle Rechte und Pflichten der Zweigniederlassung entstehen unmittelbar bei dem Inhaber der Hauptniederlassung. Daraus folgt, dass der Gründer unmittelbar und mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der tschechischen Zweigniederlassung haftet. Die Gesellschaft kann sowohl am Ort der Zweigniederlassung als auch am Ort der Hauptniederlassung, also in Deutschland oder Österreich, verklagt werden. Dies ist nicht zuletzt deshalb erwähnenswert, weil Prozesse in Tschechien oft sehr langwierig sind und daher oft nicht angestrengt werden. Durch die Möglichkeit der Klageerhebung in Ausland geht dieser Vorteil im Falle der Errichtung einer tschechischen Zweigniederlassung verloren.

 

2. Gründung einer selbstständigen tschechischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

Die wirtschaftliche Präsenz in Tschechien kann auch durch Gründung einer selbstständigen tschechischen Tochtergesellschaft gestaltet werden. Es bietet sich hier die Rechtsform der GmbH an, da sie auch durch einen einzelnen Gesellschafter gegründet werden kann und im Vergleich zur Aktiengesellschaft wesentlich einfacher zu handhaben ist. Vorteil dieser Gestaltungsalternative ist die beschränkte Haftung der Tochtergesellschaft. Die tschechische GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen für ihre Verbindlichkeiten, ein Haftungsdurchgriff auf die Gründungsgesellschaft kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das Mindeststammkapital einer tschechischen GmbH beträgt CZK 200.000 derzeit etwa EUR 8.000.

 

Eine tschechische GmbH-Tochtergesellschaft kann auf zwei Wegen erlangt werden, und zwar entweder im Wege der Neugründung oder durch Übernahme einer bereits wirksam gegründeten, aber bisher ohne Geschäftsbetrieb und daher schuldenfrei bestehenden Gesellschaft (sog. Mantelgesellschaft).

 

Zur Neugründung einer tschechischen GmbH sind folgende Schritte vorzunehmen:

2.1 Gründungsurkunde

Die Gründungsgesellschaft errichtet die tschechische GmbH durch eine Gründungsurkunde. Vergleichbar einem Gesellschaftsvertrag werden darin die rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Vertretungsregelung usw.) niedergelegt. Ein Gesellschaftsvertrag selbst ist nicht erforderlich, da es sich um eine Ein-Personen-Gesellschaft handeln würde. Die Notarkosten betragen ca. CZK 10.000 (d.h. EUR 400).

 

Die Gründungsurkunde muss durch das vertretungsberechtigte Organ der Gründungsgesellschaft unterzeichnet werden. Die Gründungsurkunde muss notariell beurkundet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Errichtung der Gründungsurkunde durch uns als Vertreter der Gründungsgesellschaft vor dem zuständigen tschechischen Notar vorgenommen wird. Dazu müssten Sie uns eine entsprechende Vollmacht erteilen. Die Unterschriften auf der Vollmacht wären notariell zu beglaubigen.

2.2 Aktueller Registerauszug des Gründers

Für die Eintragung benötigen wir einen aktuellen Firmenbuchauszug bzw. Handelsregisterauszug der Gründungsgesellschaft. Von dem Registerauszug wird von uns eine beglaubigte Übersetzung ins Tschechische angefertigt.

2.3 Eintragungsantrag zum Handelsregister

Den Eintragungsantrag hat der zukünftige Geschäftsführer der tschechischen GmbH zu stellen. Seine Unterschrift bedarf der notariellen Beglaubigung. Für die Eintragung wird vorab eine Gebühr von CZK 5.000, derzeit etwa EUR 200 fällig. Es erscheint zweckmäßig, wenn wir das Handelsregisterverfahren für Sie durchführen. Dann müssten Sie uns eine umfassende Handelsregistervollmacht erteilen.

2.4 Unterschriftsmuster

Der künftige Geschäftsführer hat seine Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Handelsregister zu zeichnen. Diese Unterschrift bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.

2.5 Ehrenerklärung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass er nicht bereits einem Leitungsorgan einer Gesellschaft angehörte, die insolvent wurde. Diese Erklärung kann von uns vorbereitet werden. Die Unterschrift bedarf der notariellen Beglaubigung.

2.6 Einzahlung des Stammkapitals

Das Stammkapital der neu gegründeten Gesellschaft muss auf ein für diese Gesellschaft speziell gegründetes Konto überwiesen werden. Die Bank stellt dem Geschäftsführer eine Bestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals aus. Diese Bestätigung muss dem Handelsregisterantrag auf die Eintragung der neuen Gesellschaft ins Handelsregister beigefügt werden. Nach Aushändigung der Bankbestätigung muss der Geschäftsführer die Erklärung des Einlagenverwalters unterzeichnen. Zum Einlageverwalter kann auch der Geschäftsführer ernannt werden. Er bestätigt dann nochmals, dass das Stammkapital der Gesellschaft auf das Bankkonto der Gesellschaft in voller Höhe eingezahlt wurde. Auch diese Erklärung, die mit einer beglaubigten Unterschrift zu unterzeichnen ist, wird als Anlage zum Handelsregisterantrag beigefügt.

2.7 Erklärung des Vermieters der Immobilie, in welcher sich der Sitz der Gesellschaft befinden wird

Weiterhin ist eine Erklärung des Vermieters erforderlich, die besagt, dass für die Geschäftstätigkeit der künftigen Tochtergesellschaft Räumlichkeiten vorhanden sind. Eine entsprechende Erklärung des Vermieters würde durch uns vorbereitet werden (einfache Unterschrift des Vermieters genügt). Gibt der Vermieter eine entsprechende Erklärung nicht ab, müsste der Mietvertrag vorgelegt werden. Ferner ist das Original des Auszugs aus dem tschechischen Liegenschaftskataster (Grundbuch) vorzulegen.

2.8 Strafregisterauszug des Geschäftsführers (Führungszeugnis)

Vorzulegen ist auch ein österreichisches Führungszeugnis des künftigen Geschäftsführers. Außerdem ist eine beglaubigte Übersetzung erforderlich, die aber in unserem Hause vorgenommen werden kann.

2.9 Gewerbeerlaubnis

Dem tschechischen Gewerbeantrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

1.         Gewerbeanmeldung - Es ist ein Formular in tschechischer Sprache auszufüllen. Wir besorgen für Sie gerne eine Übersetzung. Zusammen mit dem Gewerbeantrag muss auch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von CZK 1.000,- (derzeit etwa EUR 40) bezahlt werden.

2.         Mietvertrag für den Sitz der neu gegründeten Gesellschaft zusammen mit dem Grundbuchauszug für diese Immobilie als Nachweis, dass der Vermieter berechtigt ist, die Immobilie oder derer Räumlichkeiten zu vermieten.

3.         Gründungsurkunde der neu gegründeten Gesellschaft

Falls wir die Gesellschaft auch beim Gewerbeamt vertreten sollten, dann würden wir von Ihnen außer den oben angeführten Dokumenten auch eine beglaubigt unterzeichnete Vollmacht benötigen.

2.10 Erwerb einer Mantelgesellschaft (Vorratsgesellschaft)

Soll die tschechische Tochtergesellschaft durch Übernahme einer tschechischen Mantelgesellschaft erworben werden, so wäre ein zunächst Übernahmevertrag mit dem Altgesellschafter abzuschließen. Sodann müsste die Gründungsurkunde der Gesellschaft geändert und der Gesellschafterwechsel ins tschechische Handelsregister eingetragen. Dazu sind vergleichbare Schritte und Dokumente wie oben aufgeführt erforderlich.

 

Vorteil dieser Gestaltungsvariante ist, dass Sie bereits nach Abschluss des Übernahmevertrages, also bereits vor Handelsregistereintragung, mit der wirtschaftlichen Betätigung beginnen können und dabei bereits die Beschränkung der Haftung greift. Bei der Neugründung einer GmbH darf mit den geschäftlichen Aktivitäten erst nach Handelsregistereintragung begonnen werden, da die Gesellschaft und damit die Haftungsbeschränkung erst mit Eintragung entsteht.

 

3. Steuerliche Auswirkungen

Der von der tschechischen GmbH erwirtschaftete Gewinnunterliegt der tschechischen Körperschaftsteuer von 20%.

 

Die tschechische Besteuerung einer Zweigniederlassung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der tschechischen Besteuerung einer selbständigen GmbH unter der Voraussetzung, dass die Zweigniederlassung gleichzeitig die Merkmale einer ständigen Betriebsstätte erfüllt. Dabei würde der Gewinn der Betriebsstätte der tschechischen Körperschaftsteuer unterliegen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei ständigen Betriebsstätten grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Vereinbarung einer besonderen Besteuerungsweise mit dem zuständigen tschechischen Finanzamt möglich ist (z.B. als bestimmter Prozentsatz vom ermittelten Umsatz, von den Kosten der Zweigniederlassung usw.). Auf eine solche Vereinbarung mit dem Finanzamt besteht jedoch kein Rechtsanspruch, d.h. das Finanzamt kann einen diesbezüglichen Antrag ohne Begründung ablehnen.

 

Wie bereits aufgeführt würde eine ertragsteuerliche Betriebsstätte z.B. im Falle eines reinen Repräsentationsbüros in Tschechien nicht entstehen (z.B. gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Tschechien). In diesem Fall (Existenz einer handelsrechtlichen Zweigniederlassung ohne Gründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte) wäre in Tschechien keine beschränkte Steuerpflicht des Gründers gegeben.

 

Bei der Wahl der Rechtsform in Tschechien sind natürlich auch die steuerlichen Aspekte in Deutschland oder Österreich bzw. die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch das DBA zu berücksichtigen.

 

Kontakt:

 

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D., Partner

rutland ježek, Rechtsanwaltskanzlei

t:          +420 226 236 600

e:        

 

Über rutland ježek:

Die tschechische Rechtsanwaltskanzlei rutland ježek in Prag spezialisiert sich vor allem auf Handelsrecht, Immobilienrecht, Prozessführung sowie Finanzierung und Bankrecht; sie leistet eine vollwertige Beratung in allen Bereichen und bietet damit den Mandanten von internationalen Kanzleien eine Alternative. Die internationale Dimension der angebotenen Leistungen baut auf bisherigen Erfahrungen und einer Zusammenarbeit mit führenden Rechtsanwaltskanzleien in den meisten europäischen Ländern, den USA und anderen Gerichtsbarkeiten. Die Teammitglieder von rutland ježek verfügen über langjährige Erfahrungen aus führenden internationalen Rechtanwalts- und Steuerkanzleien bei der Rechtsberatung für multinationale Unternehmen, große tschechische Firmen sowie für den Mittelstand und natürliche Personen. Mehr Informationen auf www.rutlandjezek.com.

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